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Stellungnahme

Positionierung zur Entbürokratisierung der stationären Altenpflege

Beschlossen in einer gemeinsamen Vorstandssitzung der Arbeitsgemeinschaft katholischer Einrichtungen der Altenhilfe in der Erzdiözese Freiburg und der Arbeitsgemeinschaft katholischer Heime und Einrichtungen der Altenhilfe in der Diözese Rottenburg-Stuttgart am 19.04.2005.

Erschienen am:

19.04.2005

  • Beschreibung
Beschreibung

 

Ausgangssituation

In den vergangenen 10 Jahren hat sich im Bereich der stationären Altenhilfe, u. a. durch das Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes, dessen in diesem Zeitraum erfolgte Novellierungen, aber auch durch die Novellierung des Heimgesetzes vieles zum Positiven entwickelt: So haben z. B. pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen durch die Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes eine spürbare Entlastung erfahren, Versicherungsschutz für das Risiko bei Pflegebedürftigkeit wurde - wenn auch nur partiell - gewährt, die Pflegeinfrastruktur erfuhr einen deutlichen Auf- und Ausbau, es hat eine Professionalisierung von Pflege statt gefunden, Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementinstrumente haben Eingang in Pflegeeinrichtungen gefunden und die Qualität pflegerischer Arbeit wesentlich gesteigert. Nicht zuletzt wurde der Schutz von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern verbessert und deren Selbstbestimmung gestärkt.

Diese positiven Entwicklungen hatten aber auch Nebeneffekte: Die aus der Umsetzung der genannten Gesetze und ihrer zugehörigen Verordnungen resultierende Zahl an Vorschriften, Vereinbarungen und verfahrensmäßigen Regelungen hat inzwischen ein solches Ausmaß angenommen, dass von verschiedenster Seite Forderungen nach einem Abbau von Bürokratie laut werden.

Die beiden Arbeitsgemeinschaften nehmen die derzeit geführte Entbürokratisierungsdebatte zum Anlass, aus Sicht ihrer angeschlossenen Einrichtungsträger Stellung zu beziehen und Vorschläge zu einer strukturellen Weiterentwicklung der im Bereich stationärer Altenpflegeeinrichtungen relevanten gesetzlichen Rahmenbedingungen zu unterbreiten.

Wir lehnen es ab, den Begriff "Entbürokratisierung" mit Kosten- bzw. Standardabsenkung gleichzusetzen, wie in der baden-württembergischen Bundesratsinitiative zum Bürokratieabbau (BR-Drucksache 709/04) bezüglich der geplanten Reduzierung der Fachkraftquote in Heimen geschehen. Wir wollen die Diskussion um den Abbau von Bürokratie auch nicht verkürzen auf einzelne Facetten wie z. B. den Dokumentationsaufwand in der Pflege. Ein solcher Ansatz, der versucht, über Veränderungen oder Nachbesserungen bei einzelnen gegebenen Strukturelementen von Bürokratie zu entschlacken, ist unseres Erachtens wenig zielführend. Unser Anliegen ist es, das System der Altenhilfe als Ganzes in den Blick zu nehmen und darauf hinzuwirken, dass der bürokratische Aufwand in stationären Altenhilfeeinrichtungen insgesamt reduziert wird mit der Zielsetzung, Zeitanteile für verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben an den verschiedensten Stellen zu verringern und damit wieder mehr zeitliche Ressourcen für direkte Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung zu haben.

 

Leistungsrechtliche Perspektiven: das Pflege-Versicherungsgesetz und das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz

Die gesetzlichen, insbesondere aus dem Pflege-Versicherungs- bzw. Pflege-Qualitätssicherungsgesetz resultierenden Qualitäts- und Dokumentationsanforderungen halten wir für nötig. Sie sind ein wichtiges Instrument zur internen wie auch externen Qualitätssicherung. Sie dienen der Nachweispflicht und sind damit z. B. hilfreich bei der Klärung haftungsrechtlicher Fragen (auch wenn in diesem Zusammenhang teilweise aus Gründen des Eigenschutzes unverhältnismäßig aufwendig dokumentiert wird). Sie geben aber auch Auskunft über ein bestimmtes Qualitätsniveau und bilden die Grundlage für Zertifizierungen.

Dennoch muss zu einigen Regelungen des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes kritisch Stellung bezogen werden. Die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers ist, was die beiden Instrumente "Leistungs- und Qualitätsnachweis" (§ 113 SGB XI) und "Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen" (§ 80a SGB XI) betrifft, sicherlich als positiv zu bewerten. Zur Umsetzung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen ist es aber bis zum heutigen Tag nicht gelungen, eine entsprechende Regelung bzw. Verordnung zu schaffen. Das Instrument kann deshalb unseres Erachtens ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Aushandlung von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen bereitet der Selbstverwaltung große Schwierigkeiten. Es werden häufig Inhalte in die Vereinbarungen aufgenommen, die bereits an anderer Stelle gegenüber den Verhandlungspartnern dokumentiert sind (z.B. im Versorgungsvertrag, in Leistungsbeschreibungen). Oder es werden - so im Fall von Baden-Württemberg - im Wesentlichen Personalmengenvereinbarungen abgeschlossen, die auf der Basis des geltenden Rahmenvertrages für die vollstationäre Pflege nach § 75 SGB XI in Entgeltverhandlungen ausgehandelt werden. Seitens der Leistungsträger wird die eigentliche gesetzliche Intention, einrichtungsspezifische Vereinbarungen zu Leistungen, Leistungsmengen und deren Qualität zu treffen, unterlaufen. Eine Umsetzung - wie vom Gesetzgeber ursprünglich gewollt - ist in Baden-Württemberg deshalb bislang nicht gelungen.

 

Ordnungsrechtliche Perspektiven: Das Heimgesetz

Wir halten die ordnungspolitische Funktion des Heimgesetzes für erforderlich und begrüßen, dass mit der jüngsten Gesetzesnovellierung Selbstbestimmungsaspekte von Betroffenen und der Bewohnerschutz einen höheren Stellenwert erhalten haben. Was die Intention des Heimgesetzes als Bundesgesetz betrifft, gibt es einen gesetzlichen Rahmen mit entsprechenden Spielräumen vor. Leider zeigt die Praxis, dass diese Spielräume durch landesrechtliche Regelungen teilweise stark eingeengt werden: so z. B. durch den baden-württembergischen Kriterienkatalog für die Heimaufsichtsprüfung. Erschwerend kommt hinzu, dass die unteren Heimaufsichtsbehörden kein einheitliches Vorgehen im Kontext von Prüfungen und Nachweispflichten an den Tag legen. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass verschiedenen Landkreisen zugeordnete Einrichtungen eines Trägers bei Begehungen und festgestellten Mängeln unterschiedlich behandelt werden. De facto verursachen solche Diskussionen und Auseinandersetzungen von Einrichtungsträgern mit der Heimaufsicht zum Teil einen immensen zeitlichen und bürokratischen Zusatzaufwand.

 

Klare Abgrenzung der Prüfinhalte von Heimaufsicht und Medizinischem Dienst der Krankenkassen

Prüfungen durch die Heimaufsicht und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen halten wir für notwendig, allerdings mit der Einschränkung, dass eine klare Abgrenzung hinsichtlich der jeweiligen Prüfinhalte erfolgen muss. Eine Doppelung von Prüfinhalten muss unter allen Umständen vermieden werden, denn wenn in der Praxis Prüfinstanzen zum Teil identische Sachverhalte prüfen, resultiert hieraus ein unnötiger zusätzlicher Aufwand für die betroffenen Einrichtungen und ihre Mitarbeiter/innen. Außerdem käme es bei einer klaren Trennung der Prüfzuständigkeiten auch nicht mehr zu unterschiedlichen fachlichen Beurteilungen und Bewertungen zwischen den Vertretern von Heimaufsicht und Medizinischem Dienst. Gute Pflege braucht keine doppelten Prüfungen. Wir begrüßen es, dass der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen derzeit Prüfungsrichtlinien erarbeitet, die in einer bundeseinheitlichen Prüfanleitung münden sollen. Gleichzeitig fordern wir eine klare Abgrenzung der Prüfbereiche von Heimaufsicht und Medizinischem Dienst der Krankenkassen analog des gesetzlichen Auftrags, d.h. die Heimaufsichtsbehörden sollten sich auf die Prüfung ordnungsrechtlicher Vorgaben beschränken. (Anmerkung: Die im sog. Kriterienkatalog enthaltenen Prüfkompetenzen der Heimaufsicht gehen diesbezüglich in Baden-Württemberg zu weit.) Dagegen sollte der Medizinische Dienst der Krankenkassen leistungsrechtliche Aspekte zum hauptsächlichen Prüfgegenstand haben, da in seinen Reihen die nötige pflegefachliche Kompetenz vorhanden ist.

 

Lebensweltorientierung im Pflegeheim in Frage gestellt

Nach unseren Beobachtungen besteht im Allgemeinen eine starke Tendenz, alle Eventualitäten, die in einem Pflegeheim vorkommen könnten, reglementieren zu wollen. Anforderungen an den Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung werden so hoch gesetzt (z. B. hygienische Anforderungen ähnlich dem Krankenhausbereich, vor allem auch im Hinblick auf die Umsetzung neuer Wohngruppenkonzepte wie Hausgemeinschaften und dgl.), dass die Schaffung einer echten Wohn- und Lebenswelt für die Heimbewohnerinnen und -bewohner kaum zu realisieren ist. Pflegeheime sind nicht bloßer Aufenthaltsort für Pflegebedürftige, sondern sie sollen dazu beitragen, eine gute Wohnatmosphäre zu schaffen, die auch Dimensionen von Lebensqualität beinhaltet. Dazu gehört auch, dass Bewohnerbedürfnissen verstärkt Rechnung getragen wird. Bei einer weitgehenden Reglementierung verschiedenster Maßnahmen besteht die Gefahr, dass der Gesamtkontext aus dem Blick gerät und damit das Ziel, ein Pflegeheim als Lebenswelt zu gestalten, verfehlt wird.

Pflegeheime haben eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen zu erfüllen, die verschiedensten Behörden und Kontrollorgane (Heimaufsichtsbehörde, Medizinischer Dienst der Krankenkassen, Gesundheitsamt, Brandschutzbehörde, Wirtschaftskontrolldienst, ...) übernehmen direkte Kontrollfunktionen. Neben diesen direkten Überprüfungen und Kontrollen gibt es auch indirekte Kontrollmechanismen: So fungieren z.B. pflegende Angehörige, Heimbesucher, aber auch die Öffentlichkeit als Kontrollinstanzen. Bereits heute kann von einer Überregulierung des stationären Altenhilfebereichs gesprochen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass lediglich ein Drittel aller Leistungsempfänger der Pflegeversicherung in stationärem Umfeld leben und damit dem beschriebenen hohen rechtlichen Regelungsgehalt unterliegen. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen nach SGB XI werden in der Häuslichkeit, durch Familienangehörige, selbst beschaffte Pflegekräfte und/oder ambulante Pflegedienste betreut. Auch in diesem Feld können nicht sämtliche Lebensrisiken ausgeschlossen werden und jede/r hat ein Stück Eigenverantwortung zu tragen.

Schließlich fordern wir als Einrichtungsträger - neben einer längst fälligen Anpassung gesetzlicher, im Heimgesetz und im Pflege-Versicherungsgesetz enthaltenen Regelungen (Bsp. unterschiedliche Aussagen zur Verbindlichkeit von Entgelterhöhungen) - auch eine stärkere Flexibilisierung. Die geltenden Gesetze und das stringente Sektorendenken (Trennung zwischen ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Versorgung) erschweren beispielsweise die Erprobung neuer Wohnkonzepte. Aber auch die Umsetzung innovativer Ideen von Heimträgern - z. B. weg von den in der stationären Pflege zur Verfügung gestellten Vollversorgungspaketen hin zu einer stärkeren Flexibilisierung mit Wahlmöglichkeiten in Bezug auf das gebotene Leistungsspektrum - werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben behindert. Bürokratie verhindert an dieser Stelle Entwicklungsmöglichkeiten und Innovationen.

Obwohl hinsichtlich mancher Regelungen von gesetzlicher Seite bereits Voraussetzungen für Flexibilisierung gegeben sind, wird deren Anwendung bzw. Umsetzung in der Praxis nicht selten erschwert. Es ist zu beobachten, dass die untersten Heimaufsichtsbehörden teilweise sehr stringent die Einhaltung der Fachkraftquote von 50 % kontrollieren. Die nach § 5 Abs. 2 Heimpersonalverordnung mögliche Befreiung von der 50 %-Quote, die den Heimen in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Bewohnerstruktur und dem zugehörigen Betreuungskonzept Flexibilisierungsmöglichkeiten bietet, wird dagegen nur selten oder nur nach harten Auseinandersetzungen zugelassen. Auch dies ist ein Punkt, an dem unnötige bürokratische Hemmnisse aufgebaut werden.

Damit wir als Altenhilfeträger künftig den Heimbewohnerinnen und -bewohnern nicht nur Versorgungsqualität, sondern auch Wohn- und Lebensqualität bieten können, benötigen wir einen Systemwechsel in den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Es muss seitens der Sozialpolitik und der Verhandlungspartner der Mut gefunden werden, von der Vielzahl an Reglementierungen und der Kontrollflut wegzukommen hin zu mehr Selbstverpflichtung der Träger und damit einer Stärkung der Eigenverantwortung (Rolle von internem und externem Qualitätsmanagement). In Einrichtungsträger sollte grundsätzlich wieder mehr Vertrauen gesetzt werden, trotz in Einzelfällen aufgedeckter Mängel und Unzulänglichkeiten in Pflegeheimen. Es reicht unseres Erachtens aus, wenn den Heimträgern vom Gesetzgeber strukturelle Anforderungen in beschränktem Umfang und im Falle von deren Nichterfüllung Sanktionsmöglichkeiten vorgegeben werden. Zu einem Systemwechsel gehört auch eine klare Trennung und Abgrenzung von Ordnungs- und Leistungsrecht, insbesondere in der Umsetzung diverser Regelungen.

 

Fazit

Zusammenfassend halten wir fest:

* Unter Entbürokratisierung verstehen wir keine Standardabsenkung in der Versorgung und Betreuung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern. Uns liegt daran, Qualität zu sichern und dabei den bürokratischen Aufwand insgesamt abzubauen, um wieder mehr Zeitressourcen für pflegenahe Aufgaben zur Verfügung zu haben.

 

* Wir plädieren auch weiterhin für externe Kontrollen - allerdings unter der Voraussetzung, dass diese auf fachlich fundierten Grundlagen beruhen, Prüfinhalte verschiedener Prüfinstanzen gemäß ihres gesetzlichen Auftrags klar voneinander abgegrenzt und für eine Qualitätssteigerung in unseren Einrichtungen förderlich sind.

 

* Wir halten eine Systemänderung im Sinne einer Stärkung der Selbstverpflichtung und Eigenverantwortung von Trägern für dringend geboten. Korrekturen an einzelnen gesetzlichen Vorgaben werden uns bei der bestehenden Regelungsdichte - insbesondere im stationären Altenhilfebereich - nicht wirklich weiter führen.

 

* Mit einer noch so großen Zahl rechtlicher Vorschriften und Bestimmungen wird es grundsätzlich nicht gelingen, sämtliche Lebensrisiken im Fall des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit abzusichern. Die Politik muss sich dessen bewusst werden; sie darf dabei den Fokus nicht ausschließlich auf den stationären Altenhilfesektor richten.

 

* Wir brauchen dringend eine stärkere Flexibilisierung in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, so dass die für Bewohnerinnen und Bewohner geforderte Lebensweltorientierung im Heim Wirklichkeit werden kann und innovative Betreuungskonzepte erprobt werden können.

 

Klaus Scheuermann                                 Rudolf Egelhofer

Vorsitzender AG Altenhilfe der                     Vorsitzender AG Altenhilfe der

Erzdiözese Freiburg                               Diözese Rottenburg-Stuttgart

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