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Stellungnahme

Eingliederungshilfe und Pflege für Menschen mit geistiger Behinderung

Erschienen am:

16.07.2007

  • Beschreibung
Beschreibung

 

Schon vor der Einführung der Pflegeversicherung gab es bei der Frage der Einbindung von Menschen mit Behinderung als Leistungsberechtigte große Unsicherheiten. Die gesetzlichen Regelungen, die folgten, sind diesbezüglich immer noch unzureichend. Eine Koordination des Sozialrechts, die auch das Verhältnis Pflege und Eingliederungshilfe nach dem SGB XII eindeutig klärt, ist noch nicht gelungen. Die geltenden Bestimmungen werden der Lebenslage vieler Menschen mit Behinderung nicht gerecht.
In dieser Situation suchen die Leistungsträger der Eingliederungshilfe nach Möglichkeiten, den steigenden Aufwand für sich zu Lasten der Pflegeversicherung zu verringern. Dies führte in Baden-Württemberg schon vor längerer Zeit zum Modell "Binnendifferenzierung". Aktuell wollen die Leistungsträger einen neuen Einrichtungstyp, Fachpflegeeinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung, etablieren. Sie sollen ausschließlich nach den Bestimmungen der Pflegeversicherung betrieben werden.
Der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart nimmt dazu wie folgt Stellung:

1. Menschen mit geistiger Behinderung haben auch bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Hilfen, die ihren individuellen Bedarfen und ihrem spezifischen Anderssein in der jeweiligen Lebenssituation entsprechen.

2. Diesen besonderen Anspruch können die Leistungen zur Teilhabe und die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und SGB XII vom Grundsatz und der Zielrichtung her lebenslang erfüllen. Auch in Fällen, bei denen eine umfassende Pflegebedürftigkeit gegeben ist oder mit zunehmenden Alter Pflegebedürftigkeit eintritt, erbringen stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe ganzheitlich alle erforderlichen Pflege- und Assistenzleistungen.

3. Daher ist eine Verlegung und stationäre Versorgung in Pflegeeinrichtungen, die ausschließlich nach den Bedingungen des SGB XI (Stand heute) geführt werden und der spezifischen Bedarfslage von Menschen mit geistiger Behinderung oder mit Sinnesbehinderung nicht entsprechen können, abzulehnen.

4. Nur wenn eine Einrichtung der Eingliederungshilfe selbst erklärt, einen spezifischen Pflegebedarf bei sich nicht abdecken zu können, ist nach § 55 SGB XII nach einer Alternative zu suchen. Dabei sind angemessene Wünsche des behinderten Menschen zu berücksichtigen.

5. Die derzeit einzige Alternative in Baden-Württemberg stellen die so genannten binnendifferenzierten Einrichtungen dar. Nach den Maßgaben der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe können sie notwendige behandlungspflegerische Leistungen ebenso erbringen, wie Angebote zur Tagesstruktur machen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zugeschnitten sind.
Die Binnendifferenzierung war und ist immer noch eine politische Lösung, hinter der unterschiedliche Interessen stehen und die die Handlungsmöglichkeiten für die Vereinbarungspartner in einem begrenzten Umfang erweitert.

6. Eine bedarfsgerechte stationäre Versorgung geistig behinderter Menschen muss, wie bereits angedeutet, auch im Fall ausgeprägter Pflegebedürftigkeit der Tatsache Rechnung tragen, "dass die Persönlichkeitsstruktur von Menschen mit geistiger Behinderung wesentlich durch ihr kognitives Anderssein und durch lebenslang notwendige mitmenschliche Hilfe bei der Lebensbewältigung im individuellen Bereich und in den kommunikativen Prozessen gekennzeichnet ist. Vergleichbares gilt für Menschen mit Sinnesbehinderung, die in anderer Weise mit ihrer Umwelt kommunizieren bzw. diese anders wahrnehmen." [1]
Viele dieser Menschen leben und wohnen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe über viele Jahre oder sogar den größten Teil ihres Lebens. Die Wohngruppe ist mitunter Familienersatz.
Auf diese besonderen Anforderungen müssen sich Einrichtungen einstellen können.

7. Das heißt aber erstens, dass sich bestehende Einrichtungen dafür qualifizieren, und zweitens, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen diese Qualifizierung ermöglichen.

8. Qualifizierungskriterien sind zum Beispiel (zielgruppenabhängig):

·          interdisziplinäre Zusammensetzung des Betreuungspersonals

·          gleichgewichtiger Fachkräfte-Mix bestehend aus pädagogischen und pflegerischen Fachkräften.

·          Sicherstellung einer Tagesstruktur in einem zweiten Lebensraum (unter Beibehaltung/Anwendung der vorhandenen Leistungstypen der Eingliederungshilfe - LT I 4.5 und 4.6.)

·          spezielle kommunikative Kompetenzen z.B. für den Umgang mit gehörlosen Menschen

·          Angebot einer "Häuslichkeit" vergleichbar mit dem ersten Lebensraum in der stationären Behindertenhilfe

·          Lebenslauforientierte heilpädagogische Begleitung

9. Für dieses besondere Leistungsprofil in Orientierung an einer spezifischen Bedarfsgruppe ist eine leistungsgerechte Finanzausstattung erforderlich.

10. Die Voraussetzungen dafür, die nötigen gesetzlichen Änderungen wie auch Landesrahmenvereinbarungen, sind im System der Pflegeversicherung allein zur Zeit nicht gegeben.

 

Johannes Böcker
Diözesancaritasdirektor

Birgitta Pfeil
Vorsitzende Arbeitsgemeinschaft Hilfen für behinderte und psychisch kranke Menschen

Jürgen Kunze
Arbeitsgemeinschaft katholischer Heime und Einrichtungen der Altenhilfe



[1] Aus dem Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft Hilfen für behinderte und psychisch kranke Menschen (Juni 2006)

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