Unsere Mitarbeitervertretung
Sie ist das von den wahlberechtigten Mitarbeitenden der Caritas gewählte Organ, das die ihm nach der Mitarbeitervertretungsordnung zustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt (vgl. §5 MAVO).
In jeder Einrichtung der verbandlichen Caritas gibt es eine Mitarbeitervertretung. Sie wird für vier Jahre gewählt. Ihre gewählten Mitglieder vertreten die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber dem Dienstgeber. Sie tragen maßgeblich zur Weiterentwicklung der Dienste und Einrichtungen bei. Ihre Aufgaben sind vergleichbar mit denen von Betriebsräten im gewerblichen Bereich und von Personalräten in den öffentlichen Verwaltungen.
Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretung regelt die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Diese wird als Rahmenordnung von den deutschen Bischöfen verabschiedet. Ihre Regelungen sind kirchenrechtlich verbindlich und gelten für alle kirchlichen und caritativen Einrichtungen eines Bistums. Das Betriebsverfassungsgesetz oder die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gelten nicht.
Grundlage: Die Mitarbeitervertretungsordnung
- Jede Einrichtung braucht eine Mitarbeitervertretung. Träger und Mitarbeitende müssen das sicherstellen (§1a).
- Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitarbeiterversammlung aller Mitarbeitenden in der Einrichtung statt (§§ 4, 21, 22).
- MAV und Dienstgeber sind dazu verpflichtet, vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenzuarbeiten (§ 26).
- MAV und Dienstgeber informieren sich gegenseitig über alle Angelegenheiten der Dienstgemeinschaft (§ 27).
- MAV und Dienstgeber treffen sich mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (§ 39).
Rechte der Mitarbeitervertretung
- Die MAV hat ein Recht auf Anhörung und Mitberatung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 29) sowie bei ordentlichen (§ 30) und außerordentlichen (§ 31) Kündigungen nach Ablauf der Probezeit.
- Darüber hinaus hat die MAV ein Vorschlagsrecht bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 32) und ein Antragsrecht (§ 37) in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten.
- Die MAV hat außerdem ein Zustimmungsrecht bei der Einstellung von Mitarbeitenden (§ 34), bei persönlichen (das Arbeitsverhältnis betreffenden) Angelegenheiten von einzelnen Mitarbeitenden (§ 35) und bei organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Einrichtung (§ 36).
- Dienstgeber und MAV können auch Dienstvereinbarungen abschließen (§ 38), die ausschließlich für die Dienstverhältnisse in bestimmten Einrichtungen gelten.
- In Streitfällen, die das Mitarbeitervertretungsrecht betreffen, können Kirchliche Arbeitsgerichte angerufen werden. Diese arbeiten auf der Grundlage der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung. Die staatlichen Gerichte sind nicht zuständig.